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EU Führerschein Index | Herzlich Willkommen bei EU Führerschein, Lappen ohne MPU


EU Führerschein Tschechien

ohne MPU Gutachten

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Seit 2004 erfolgreichste deutsche Anlaufstelle für EU Führerschein Kunden aus Deutschland.
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  • X    Festpreise bis Erfolg
  • X    Vertrag nach dem deutschen BGB (Bürgerliches Gesetz Buch)
  • X    Nur 1 bis max. 2 Anreise nötig
  • X    Lehrmaterial in deutscher Sprache
  • X    Hotelbuchung Reservation
  • X    Vorab Beantragung der nötigen Aufenthaltsgenähmigung (Bürgerkarte)
  • X    Erledigung sämtlicher Behördengänge (durch unseren Rechtsanwalt)
  • X    Meldepflicht (185 Tageregelung) polizeilich (!) bestätigt
  • X    Persönliche Betreuung vor Ort, bis Erfolg (durch uns)
  • X    Fahrservice auf Wunsch (eigenständige Firma, Fahrkosten ca. je 75 Euro hin/zurück)
  • X    Rechtsanwaltliche Betreuung von Anfang an und auch darüber hinaus (!)
  • X     Stellung eines Dolmetschers (deutsch-tschechisch oder russisch-tschechisch)
  • X     Arztbesuch incl. Fahreignungsbescheinigung (!)
  • X    EU Führerschein Zustellung per versichertem Versand durch unseren Rechtsanwalt (via DHL-Wertsendung)


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"Insider" Rolf Herbrechtsmeier

  • Ihr Führerschein wird nach den Kriterien der europäischen 3. Führerschein Richtlinie

  • Artikel 13
    2.
    Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie "in keinster Weise" weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. (!!!)

    Rechtssicher zum EU Führerschein ohne MPU durch die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments, wenn Sie den Führerschein in Tschechien legal und unter Einhaltung aller geltenden Gesetze und Bestimmungen erwerben, insbesondere die Meldepflicht ( sogenannte 185 Tageregelung ) muss und wird der Tschechische EU-Führerschein zu 100% von jedem EU-Land, insbesondere Deutschland anerkannt.

    Bei uns | Tarabas68Media sowie AnRo24 | Erwerben Sie zu 100% und unter Einhaltung aller Gesetze den EU Fuehrerschein ohne MPU und dies von Anfang an mit der Begleitung eines Rechtsanwaltes und Notars, welcher auf reibungslosen Ablauf achtet.

    Richtlinien verlangen von jedem Staat der EU die Umsetzung in nationales Recht. Die sog. 3. FS-Richtlinie ist zwar vom 19.01.2007 gültig, aber die Staaten der EU dürfen diese erst ab 19.01.2013 anwenden!

    Grund hierfür ist die Einführung einheitlicher Führerscheine für alle Mitgliedsstaaten der EU. Eine Richtlinie ist etwas anderes wie ein bereits bestehendes Gesetz. Diese negative Kampagne, wie derzeit in Deutschland um den EU-FS aus dem Ausland von sog. Verkehrsexperten propagiert, ist schlichtweg irreführend! Diese Kampagne finanzieren jene, die eine Unmenge Profit aus MPU und weiteren Kursen schlagen! Wir versichernen Ihnen, daß deutsche Behörden über nach bestehendem Recht erlangte tschechische EU- Führerscheine keine Macht haben. Um Ihnen unsere Ausführungen zu untermauern, hier einige Passagen von der 3. EU-FS- Richtlinie 2006/126/EU:

    Zitat aus Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments
    Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
    über den Führerschein (Neufassung)(Text von Bedeutung für den EWR)
    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
    auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2], in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 13
    2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


    Artikel 15
    Amtshilfe
    Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.

    Artikel 16
    Umsetzung
    1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.

    Artikel 19
    Adressaten
    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006
    Im Namen des Europäischen Parlaments
    Der Präsident : J. Borrell Fontelles
    Im Namen des Rates
    Der Präsident : J. Korkeaoja

    erteilt
  • inklusive offiziellen Wohnsitz für 185 Tage
  • Führerschein Ausbildung komplett in deutscher Sprache

Fallen Sie bitte nicht auf vermeintliche "günstigere" Angebote herein, der Erwerb des tschechischen EU Führerschein geht NUR legal und rechtssicher.

Angebote wie aus England, EU Führerschein aus Russland oder Kenia, mit Umschreibung in Ungarn in einen "EU-Führerschein" ist Betrug !!!

Freude haben Sie nur mit einem EU Führerschein, welcher unter Einhaltung ALLER Gesetze und Verordnungen erworben wird !!!

Wir sind ihr starker Partner.
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Kontakt, direkt zu Herrn Rolf Herbrechtsmeier:

Geschäftszeiten Montags bis Freitags :

09.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Geschäftszeiten Samstags

12.00 Uhr bis 20.00 Uhr

 

Telefon Büro Deutschland:   05234-204260     

(0 52 34 | 204 260)

Mobil Telefon Deutschland:   0175-8129394     

(0 175 | 812 93 94)

E-Mail:   info@index-führerschein.de


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Vorteile EU Führerschein Tschechien:
 - ohne MPU
 - unbegrenzt gültig

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EU Bürger können nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen EU Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis ohne MPU erwerben.

Nach Enziehung des Führerscheins und Ablauf der Sperrfrist für eine Neuerteilung müssen Mitgliedstaaten den von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerschein anerkennen. Das gilt auch, wenn der Betroffene nicht in dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates seinen Hauptwohnsitz hat, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Das Amtsgericht hatte K. im Februar 1998 den deutschen Führerschein entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, im vor Ablauf von 9 Monaten (also bis Ende November 1998) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Seit August 1999 ist K. im Besitz eines in den Niederlanden ausgestellten Führerscheines. Kurze Zeit später geriet er in Deutschland in eine Verkehrskontrolle und mußte seinen Führerschein zeigen. Das Amtsgericht erkannte diesen Führerschein nicht an und verhängte gegen K. wegen Fahrens ohne Führerschein eine Geldstrafe.

Im Rahmen des hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren legte das Amtsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob die nationalen Vorschriften, wonach der in den Niederlanden erworbene Führerschein in Deutschland nicht anzuerkennen ist, mit der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof verneinte dies. Somit ist der EU Führerschein ohne MPU ebenfalls in anderen europäischen Staaten anzuerkennen. Nach der Richtlinie über den Führerschein müssen die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich anerkennen.

Etwas anderes gilt lediglich nur dann, wenn dem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen worden ist. Dieser Mitgliedstaat muss die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkennen. Diese Ausnahmevorschrift ist ihrem Wesen nach eng auszulegen. Sie erlaubt es einem Mitgliedstaat nicht, einer Person, die auf ihrem Hoheitsgebiet für eine bestimmte Zeit die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaates erworbenen Führerscheines zu versagen.

Ist die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen, so muß daher auch die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene fahrerlaubnis anerkannt werden.Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins nicht seinen Wohnsitz hatte (vor dem 01.0.2006), sondern weiterhin in dem Land wohnt, in dem ihm der Führerschein entzogen worden ist.Nach den EU Urteilen vom 29.04.2004 und 06.04.2006, welche Sie unter Rechtssprechung finden, dürfen Sie sich mit diesem Führerschein in der gesamten Europäischen Union mit Ihrem Fahrzeug frei bewegen.
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